Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 4
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- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 14/22 R(Sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - Systemwechsel zum 1.1.2020 - Herauslösung aus dem Sozialhilferecht - neue Eingliederungshilfe im Behindertenrecht - Beendigung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers - Erforderlichkeit eines Antrags für neue Eingliederungshilfe - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage zu Bescheiden über bisherige Eingliederungshilfe - Klageänderung - fehlender Ausgangs- und Widerspruchsbescheid im Hinblick auf neue Eingliederungshilfeleistung - keine konkludente Bescheidung durch Schriftsätze der Behörde im Sozialgerichtsverfahren - keine Einbeziehung von möglichen anderen (konkludenten) Bescheiden zur neuen Eingliederungshilfe analog § 96 SGG - Unzulässigkeit der geänderten Klage - Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zukunft - konkludente Rücknahme des Klageanspruchs für die Vergangenheit - Wegfall der Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage)Zitiert von 4
- BSG, 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 RSozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Wiederholungsgefahr - Wechsel des Leistungsträgers - Übergang der Eingliederungshilfe vom SGB 12 ins SGB 9 2018 - Funktionsnachfolge - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - Bindung durch eine Zielvereinbarung - Leistungen für die Vergangenheit - Zulässigkeit einer BefristungZitiert von 63
- SG Halle, 16.03.2022 – S 22 SO 39/20
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 – 2/19, 3/19, 1/20
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/139#abs-1 (1) Für Leistungsberechtigte,
sind, wenn
für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/139#abs-2 (2) Leistungsberechtigten,
sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.