Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 139 Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/139#abs-1 (1) Für Leistungsberechtigte,
sind, wenn
für diese Unterkunft die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/139#abs-2 (2) Leistungsberechtigten,
sind, wenn sie am 1. Januar 2020 leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel sind und zugleich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches beziehen, für diese Unterkunft ab dem 1. Januar 2020 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 anzuerkennen, solange sich keine Veränderung in der Unterbringung ergibt, durch die diese die Voraussetzungen einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 erfüllt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 139 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 14/22 R(Sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - Systemwechsel zum 1.1.2020 - Herauslösung aus dem Sozialhilferecht - neue Eingliederungshilfe im Behindertenrecht - Beendigung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers - Erforderlichkeit eines Antrags für neue Eingliederungshilfe - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage zu Bescheiden über bisherige Eingliederungshilfe - Klageänderung - fehlender Ausgangs- und Widerspruchsbescheid im Hinblick auf neue Eingliederungshilfeleistung - keine konkludente Bescheidung durch Schriftsätze der Behörde im Sozialgerichtsverfahren - keine Einbeziehung von möglichen anderen (konkludenten) Bescheiden zur neuen Eingliederungshilfe analog § 96 SGG - Unzulässigkeit der geänderten Klage - Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zukunft - konkludente Rücknahme des Klageanspruchs für die Vergangenheit - Wegfall der Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage)Zitiert von 5
- BSG, 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 RSozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Feststellungsinteresse - Wiederholungsgefahr - Wechsel des Leistungsträgers - Übergang der Eingliederungshilfe vom SGB 12 ins SGB 9 2018 - Funktionsnachfolge - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - Bindung durch eine Zielvereinbarung - Leistungen für die Vergangenheit - Zulässigkeit einer BefristungZitiert von 74
- LSG NRW, 23.03.2022 – L 12 SO 227/19
- SG Halle, 16.03.2022 – S 22 SO 39/20
- Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 19.08.2021 – 2/19, 3/19, 1/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 139 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 139 neu gefasst durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.